Geschäftsbedingungen der Firma Knehr-Technik UG
(haftungsbeschränkt)
§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
(1) Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit diesen Vertragspartnern.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und
Leistungen sowie unsere Einkäufe ausschließlich. Sie werden durch
Auftragserteilung, Auftragsbestätigung oder Annahme unserer Lieferungen und
Leistungen anerkannt.
(3) Von unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichende Bedingungen
unseres Vertragspartners sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir
erkennen sie ausdrücklich an.
§ 2 Angebote, Vertragsannahme, Vertragsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen
Erklärungen enthalten. Bestellungen bzw. Aufträge sind erst dann
angenommen, wenn sie von uns bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote können
wir innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen. Dies gilt
auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Mündliche Nebenabreden
werden im Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht getroffen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen
Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen, Verpackung
(1) Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu den bei uns üblichen am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen
Preisen berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Standard-Verpackung.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich
geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und belastet.
(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche
Änderungen bei den Produktbeschaffungs-Kosten ein, sind wir bzw. unser
Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung
der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als 4
Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
§ 4 Lieferzeit, Teilleistungen, Abrufaufträge
(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Termins gelten
Herstellungs- bzw. Lieferzeiten nur als annähernd vereinbart. Der Beginn
des Fristlaufs setzt in jedem Falle die Abklärung aller vorgängigen
technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Des weiteren ist für unsere
Lieferungsverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen unseres Vertragspartners Voraussetzung.
(2) Bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, sind wir berechtigt, die
Lieferung und Fertigstellung um die Verhinderungsdauer hinauszuschieben
ungeachtet des Umstands, wo die Hindernisse eingetreten sind. Derartige,
eine Lieferfrist verlängernde Umstände sind unter anderem:
Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Eingriffe im In- und
Ausland sowie Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Materialien oder Handelswaren, weiter unverschuldete
Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen, auch in Zulieferbetrieben.
Des weiteren verlängert sich die Liefer- und Fertigstellungsfrist ohne
besondere Vereinbarung um einen angemessenen Zeitraum bei
Vertragsänderungen, wenn diese die ursprüngliche Lieferfrist
beeinträchtigen. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner den
Eintritt eines solchen Ereignisses und, sobald dies absehbar ist, die
voraussichtliche Dauer einer daraus folgenden Leistungsverhinderung
mitzuteilen. Auf Verlangen zahlen wir unserem Vertragspartner uns etwa
gewährte Anzahlungen für die Dauer unserer Leistungsverhinderung zurück.
(3) Wird durch unverschuldete Hindernisse oder durch höhere Gewalt unsere
Leistung auf Dauer unmöglich, werden wir von unserer
Lieferungsverpflichtung frei. Unser Vertragspartner ist bei Eintritt
derartiger Umstände berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger oder nicht
vollständiger Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren
leitenden Angestellten würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.
(4) Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten auch in Teilleistungen
berechtigt. Soweit wir Gegenstände unseres Vertragspartners auf Lager
nehmen, sind diese spätestens 12 Monate nach dem letzten Vertragsabschluß
mit unserem Vertragspartner auf Anforderung bei uns abzuholen.
(5) Die Anlieferung von zu bearbeitenden Sachen durch unseren
Vertragspartner hat für uns kostenfrei sowie unfoliert und für den
Gabelstaplerbetrieb geeignet zu erfolgen. Soweit die Anlieferung unseres
Vertragspartners diese Voraussetzungen nicht erfüllt, berechnen wir dem
Vertragspartner den für die Bewirkung des in Satz 1 beschriebenen Zustands
erforderlichen Mehraufwand.
§ 5 Versand, Versicherung, Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder
eigene Versandeinrichtungen. Transportkosten, Zölle, Mautgebühren und
sämtliche auf der Sendung lastenden Transportspesen hat unser
Vertragspartner zu tragen.
(2) Auf Verlangen unseres Vertragspartners werden wir für Lieferungen eine
Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt
unser Vertragspartner. Im übrigen sind wir zum Abschluss einer
Transportversicherung nicht verpflichtet.
(3) Die Ware reist in jedem Falle auf Gefahr unseres Vertragspartners. Dies
gilt stets auch bei Franko-, FOB-, CIF-, FCA- oder CIP-Geschäften nach
Incoterms 2000. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme
oder Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr
mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner
über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstandener, Forderungen aus der
Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des
Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten. Bei vertragswidrigem Verhalten
unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme der Ware berechtigt, unbeschadet unserer weitergehenden
gesetzlichen Rechte in diesen Fällen.
(2) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als
Kreditunterlage zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder zur
Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich
schriftlich zu informieren. Soweit der Dritte außer Stande ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens zu
erstatten, haftet hierfür unser Vertragspartner.
(3) Soweit unser Vertragspartner die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt
er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung
oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen, in Höhe
unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt unser
Vertragspartner auch nach der Abtretung bis auf Widerruf unsererseits
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen und von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, so
lange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine
Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser
Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntzugeben sowie uns alle zum Einzug erforderlichen
Informationen zu erteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Unser
Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht
ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten
Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Verkauft unser
Vertragspartner uns abgetretene Forderungen im Rahmen echten Factorings,
tritt er uns in Höhe unserer Forderungen bereits jetzt seine gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von
Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie die von uns gelieferten Waren
betreffen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der in unserem Eigentum stehenden
Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, so dass wir unmittelbar
Eigentümer der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Erfolgen
Verarbeitung oder Umbildung unter Einsatz von nicht in unserem Eigentum
stehenden Sachen, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Werts unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen an der
Verarbeitung oder Umbildung beteiligten Sachen zur Zeit der Verarbeitung
oder Umbildung. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum
stehenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir unmittelbar
Miteigentümer an der neuen Sache, und zwar in dem Anteilsverhältnis, in dem
die beteiligten Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung
stehen. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart,
dass uns (Mit)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(berechnet nach dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware) übertragen ist.
In diesen Fällen verwahrt unser Vertragspartner das (Mit)Eigentum
unentgeltlich für uns.
(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die
Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, hat
unser Vertragspartner auf unser Verlangen eine entsprechende, gleichwertige
Sicherheit zu stellen und bis zur endgültigen Zahlung aufrechtzuerhalten.
Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir
berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine
etwaige Stundung, sofortige Zahlung aller noch nicht erfüllten Forderungen
zu beanspruchen.
(7) Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung
eines von unserem Vertragspartner zu seinen Gunsten gegebenenfalls
ausbedungenen Eigentumsvorbehalts.
§ 7 Versicherungspflicht
(1) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unsere unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verluste
und Beschädigungen durch Brand, Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden
(Sturm, Blitz, Wasser und Erdbeben) zu versichern. Auf Verlangen ist uns
die Versicherung nachzuweisen.
(2) Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit unseren
Eigentumsvorbehalts-Lieferungen werden uns in Höhe unserer dem
Vertragspartner in Rechnung gestellten Forderungen bereits im Zeitpunkt der
Eindeckung des Versicherungsrisikos abgetreten. Die Abtretung der
Versicherungsansprüche an uns ist auflösend bedingt durch den Ausgleich
unserer Forderungen.
§ 8 Anwender-Erfordernisse, Produktbeschaffenheit
(1) Etwaige Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren und
Leistungen sind unverbindlich und befreien unseren Vertragspartner nicht
von eigenen Prüfungen und Erprobungsversuchen; diese sind im Hinblick auf
die Vielfalt der jeweils denkbaren Verwendungszwecke und wegen der
jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei unserem Vertragspartner
unerlässlich. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung durch uns trägt
unser Vertragspartner das alleinige Risiko des Gelingens und der
technischen und wirtschaftlichen Brauchbarkeit seines Werkes.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Oberflächenbeschaffenheit,
die in Katalogen, Preislisten, anderen Drucksachen oder Datenträgern
dargestellt sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar.
Unsere Proben und Muster gelten lediglich als annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften. Unsere Angaben über
Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen
Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheits- oder
Eigenschaftszusicherung.
§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
(1) Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass kaufmännische
Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt sind. Mängelrügen müssen uns
gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung schriftlich erhoben
werden bei Mängeln, die offensichtlich sind oder die im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung, die in jedem Falle auch eine
probeweise Verarbeitung oder Inbetriebnahme einschließt, festgestellt
werden konnten, bzw. innerhalb von 2 Wochen nach Mangelentdeckung, wenn ein
Mangel im Rahmen ordnungsgemäßer Eingangsuntersuchung (wie zuvor) nicht
entdeckt werden konnte.
(2) Sind die Voraussetzungen nach vorstehender Ziffer (1) erfüllt und ist
unsere Lieferung mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft,
sind wir zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung)
berechtigt und verpflichtet. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor,
wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Wir tragen für
Nacherfüllungsleistungen nicht die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass
die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Weitergehende Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflichten,
insbesondere auf Schadenersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangenen
Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige
Folgeschäden sind, gleich auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen
sollten (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden
bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung),
ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche würden auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit eines unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten
beruhen. Für leicht fahrlässiges Fehlverhalten ist unsere Haftung
ausgeschlossen, es sei denn, eine wesentliche sich aus der Natur des
Vertrages ergebende Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wäre (Kardinalpflicht), wäre verletzt, oder eine
zugesicherte Eigenschaft wäre nicht erfüllt oder arglistiges Verschweigen
wäre gegeben, oder es würde nach zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine Haftungsbeschränkung greift nicht
ein und wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, falls eine schuldhafte
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners
gegeben ist, oder falls wir für Mängel zu haften haben, deren Abwesenheit
wir garantiert hätten.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht
vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme
unserer Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung
beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Auf Verlangen gewähren
wir unserem Vertragspartner Einsicht in unsere Versicherungspolicen.
(5) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Sie
beginnt mit Gefahrübergang und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
eventueller Mangelfolgeschäden. Für eine Haftung aus vorsätzlichem, grob
fahrlässigem oder arglistigem Verhalten, sowie bei einer Haftung für das
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und
Verjährungsfristen.
(6) Wir leisten keinen Ersatz für Mängel oder Schäden, die dadurch bedingt
sind, dass unser Vertragspartner unsere Hinweise für die Nutzung, Wartung
und Unterhaltung des Produkts gemäß der Bedienungsanleitung nicht beachtet
hat.
§ 10 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, pauschalierter
Schadenersatz
(1) Jede Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich
mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Wir gewähren 3 % Skonto bei
Zahlung innerhalb 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Im übrigen sind
Abzüge gleich welcher Art ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht
verzinst. Bei Kleinaufträgen unter Euro 100,00 netto berechnen wir für
Bearbeitung, Porto und Verpackung pauschal Euro 5,00 netto.
(2) Wechsel und Schecks werden von uns nicht an Erfüllungs statt, sondern
nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zahlungsverpflichtungen unseres
Vertragspartners sind im entsprechenden Umfang bei Scheck- und/oder
Wechselzahlungen erfüllt, sobald uns der Scheck- und/oder Wechselbetrag
endgültig und rückbelastungsfrei gutgeschrieben ist.
(3) Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres
Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten
Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen geben,
z.B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, sind wir
berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag
zurückzutreten, falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige
Sicherheit gestellt wird.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Forderungen
stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
(5) Nimmt unser Vertragspartner den Vertragsgegenstand pflichtwidrig nicht
ab, sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist
berechtigt, falls von uns Schadensersatz beansprucht wird, ohne Nachweis 25
% der Vertragssumme als Schaden zu verlangen. Unserem Vertragspartner ist
in diesem Falle der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden nicht bzw.
nicht in der pauschaliert vereinbarten Höhe entstanden ist. Uns bleibt
andererseits der Nachweis eines noch höheren Schadens unbenommen.
§ 11 Schriftform-Erfordernis, Datenschutz-Hinweis und Einwilligung
(1) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für Erklärungen Schriftform
gefordert ist, genügt zur Einhaltung der Form auch eine durch Telegramm,
Telefax oder per E-Mail übermittelte und zugegangene Erklärung.
(2) Unser Vertragspartner wird hiermit davon benachrichtigt und er willigt
darin ein, dass wir seine personenbezogenen Daten automatisiert
verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der
mit uns bestehenden Rechtsverhältnisse erforderlich ist. Wir sind
berechtigt, Daten unseres Vertragspartners uns verbundenen Unternehmen zu
übermitteln und für Produkte-Informationen gegenüber unserem
Vertragspartner zu verwenden. Auf Verlangen unseres Vertragspartners
beendigen wir unverzüglich die Übermittlung von Produkte-Informationen. Auf
Verlangen unseres Vertragspartners löschen wir unverzüglich nicht mehr zur
Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse benötigte personenbezogene Daten.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus dem
Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (D-89180 Berghülen).
(2) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten, auch im Urkunden-,
Scheck- oder Wechselprozess, ist unser Firmensitz (D-89180 Berghülen). Wir
behalten uns jedoch das Recht vor, wahlweise auch am Firmen- oder Wohnsitz
unseres Vertragspartners zu klagen.
(3) Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet materiell
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss
des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf und
unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts, Anwendung.
(4) Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
Die Gültigkeit der weiteren Regelungen unserer Geschäftsbedingungen und des
Vertrages als solchem werden dadurch nicht berührt.
AGB Knehr-Technik UG (W19/Verträge)
Stand: Juli 2017